CITES

Der englische Name des am 3. März 1973 in Washington D. C. abgeschlossenen und am 22. Juni 1979 in Bonn sowie am 30. April 1983 in Gaborone abgeschlossenen Staatsvertrag lautet Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, zu Deutsch Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Das im deutschen Sprachraum oft als "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" bezeichnete Abkommen trat für die ersten zehn Vertragsstaaten, darunter die Schweiz, am 1. Juli 1975 in Kraft, für die Bundesrepublik Deutschland am 20. Juni 1976, für Liechtenstein formell am 28.02.1980 (faktisch bereits 1975 gleichzeitig mit der Schweiz), für Österreich am 27. April 1982 und für Luxemburg am 12.03.1984. Derzeit (2022) sind ihm 184 Staaten angeschlossen.

Die Schweiz ist Verwahrregierung. Das Generalsekretariat (https://cites.org/eng) befand sich ursprünglich in Morges, danach in Lausanne und gegenwärtig in Genf Alle zwei Jahre findet eine Tagung der Vertragsstaatenkonferenz statt, auf der u.a. die Anhänge der erfassten Arten geändert, das Budget genehmigt  und Empfehlungen zum Vollzug gemacht werden. Gegen Aenderungen der Anhänge kann innert 90 Tagen ein Vorbehalt eingelegt werden. Verschiedene Ständige Komitees nehmen bestimmte Aufgaben auch zwischen den Tagungen wahr.

Das Uebereinkommen bezweckt, den internationalen Handel mit lebenden und toten "Exemplaren" von unmittelbar bedrohten Tier- und Pflanzenarten zu unterbinden und jene mit "Exemplaren" potentiell gefährdeter Arten einer Kontrolle zu unterwerfen. Als "Exemplare" gelten
 jedes lebende oder tote Tier (bzw. Pflanze) und jeder ohne weiteres erkennbare Teil oder jedes ohne weiteres erkennbare Erzeugnis aus einem Tier (bzw. einer Pflanze), wie z.B. Felle, Reptilhäute, Pelzmäntel, Reptillederwaren, Elfenbein, Stopfpräparate, Jagdtrophäen, Souvenirs aus Schildkrötenpanzern.

Die als bedroht geltenden Arten sind in Anhang I aufgeführt. Der gewerbliche Handel mit Exemplaren von Anhang I-Arten ist verboten. Ausnahmen sind u.a. Vorerwerb oder Nachzuchten. Für den nicht gewerblichen Handel ist eine Ausfuhrbewilligung des Ursprungslandes und eine Einfuhrbewilligung des Einfuhrlandes vorgeschrieben.

Die potentiell gefährdeten Arten und solche Arten, die mit jenen des Anhangs I verwechselt werden könnten, figurieren in Anhang II. Der gewerbliche Handel mit Exemplaren dieser Arten ist erlaubt, sofern eine Ausfuhrbewilligung des Ursprungslandes vorliegt.

In Anhang III aufgeführt sind Arten, die eine Ausfuhrbewilligung benötigen, wenn sie aus bestimmten Ländern (d. h. jenen, die sie für Anhang III angemeldet haben) ausgeführt werden. Sonst braucht es ein Ursprungszeugnis.

Erfolgt der Handel über ein Drittland, muss eine Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt werden, welche sich auf die Ausfuhrbewilligung des Ursprungslandes abstützt.

Das Uebereinkommen verpflichtet die Staaten, wissenschaftliche und Vollzugsbehörden für die Zwecke des Uebereinkommens zu bezeichnen und Massnahmen zur Verhinderung eines illegalen Handels zu treffen. Dem Sekretariat mssen Jahresberichte über den Vollzug abgegeben werden.

Für das Ausstellen von Genehmigungen und Bescheinigungen zuständig sind in

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