Afrikanischer Krallenfrosch (Xenopus laevis) im Zoo-Aquarium Berlin
© Peter Dollinger, Zoo Office Bern
Ordnung: Froschlurche (Anura)
Unterordnung: Mittelalte Frösche (Mesobatrachia)
Familie: Zungenlose (Pipidae)
Invasive_Art!
Afrikanischer Krallenfrosch
Xenopus laevis• The African Clawed Frog • Le xénope africain
- Körperbau und Körperfunktionen
- Verbreitung
- Lebensraum und Lebensweise
- Gefährdung und Schutz
- Bedeutung für den Menschen
- Haltung
- Taxonomie und Nomenklatur
- Literatur und Internetquellen
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Als invasive Art, mögliche Ursache für die Verbreitung des viele Amphibienarten bedrohenden Chytridpilzes und wegen seiner ehemaligen Bedeutung für die Schwangerschaftsdiagnostik ist der in seiner Heimat nicht-gefährdete Afrikanische Krallenfrosch von großem zoopädagogischem Interesse. Allerdings wurde er 2022 mit Wirkung ab August 2024 auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgeführt und darf danach, wenn es nach der EU-Kommission geht, in Zukunft nicht mehr gehalten werden. Körperbau und KörperfunktionenAfrikanische Krallenfrösche erreichen eine Kopf-Rumpf-Länge von (4.5-)8-12(-14.5) cm, wobei die Männchen kleiner bleiben als die Weibchen. Der Körper ist hinten sehr breit, verjüngt sich nach vorne und läuft in einen schmalen Kopf aus. Die kleinen Augen sitzen nicht seitlich, sondern auf der Kopfoberseite. Unterhalb des Auges befindet sich ein kurzer, vermutlich funktionsloser Fühler, der bei älteren Tieren verschwinden kann. Die Zunge ist zurückgebildet. An den Körperseiten befindet sich ein Seitenlinienorgan. Die spitzen, krallenbewehrten Finger der Vorderfüße besitzen keine Schwimmhäute, währenddem die langen Hintergliedmaßen in großen Füßen enden, deren Zehen durch Schwimmhäute verbunden sind. Die Tiere sind so glatthäutig und schlüpfrig, dass man sie kaum in der Hand halten kann. Die Grundfarbe der Oberseite ist recht variabel, ebenso das Tupfen- oder Fleckenmuster. Die Unterseite ist einfarbig weißlich mit braunen Flecken. Bei gehaltenen Tieren treten oft Farbmutationen auf [2; 3; 4; 5; 6]. VerbreitungDas Verbreitungsgebiet von X. l. laevis umfasst: Angola, Botswana, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Swasiland In Südafrika kommen zwei weitere Arten vor: Xenopus gilli lokal im Südwestkap und Xenopus muelleri im Lowveld unterhalb von 500 m. X. laevis sudanensis: DR Kongo, Kamerun, Nigeria, Zentralafrikanische Republik. Der Afrikanische Krallenfrosch wurde in verschiedenen Ländern weltweit eingeführt, so in den USA, Chile, Großbritannien, Frankreich, Indonesien, Portugal, Italien (Sizilien) sowie in anderen Gebieten in Afrika [2; 5; 6; 7]. Lebensraum und Lebensweise Afrikanische Krallenfrösche bevorzugen stehende Gewässer, kommen aber auch in Fließgewässern vor. Nach Regenfällen können sie über Land zu einem anderen Gewässer wandern, ansonsten leben sie rein aquatisch. Sie ernähren sich von Kaulquappen anderer Frösche, Fischen, Krebschen, Wasserinsekten, aber auch Aas. Die Beute schnappen die überwiegend dämmerungsaktiven Tiere unter Zuhilfenahme der Hände mit dem Maul. Trocknet das Gewässer aus, graben sie sich im Schlamm ein und können dort bis zu einem Jahr überleben, ohne Nahrung zu sich zu nehmen. Die Weibchen beginnen im Alter von 10-18 Monaten mit der Eiproduktion. Gewöhnlich legen sie 10-15'000 Eier pro Jahr, alle einzeln während eines Amplexes. Die 1.4 mm großen Eier bleiben mit ihrer Gelatine-Umhüllung an Pflanzen, Steinen oder sonstigen festen Strukturen kleben [2; 3; 6]. Gefährdung und SchutzDer Afrikanische Krallenfrosch ist eine sehr häufige und anpassungsfähige Art, welche auch ein großes Verbreitungsgebiet hat. Er kann verschiedene Lebensräume nutzen und breitet sich auch in neuen Gebieten schnell aus. Dies hat dazu geführt, dass dieser Krallenfrosch an viele neuen Standorten zur invasiven Art wurde. Diese ist logischerweise nach einer Beurteilung aus dem Jahr 2008, letztmals überprüft 2016, nicht gefährdet [7]. Der internationale Handel ist durch CITES nicht geregelt. Bedeutung für den MenschenDer Afrikanische Krallenfrosch wurde ab den 1930er-Jahren während einiger Jahrzehnte zur Schwangerschaftsdiagnose eingesetzt: Spritzt man einem Krallenfroschweibchen den Urin einer schwangeren Frau, so legt es innerhalb weniger Stunden Eier, womit eine Frühschwangerschaft zuverlässig bestimmt werden konnte. Der Frosch hat sich dadurch weltweit in den Laboratorien verbreitet und ist an vielen Orten auch ausgesetzt worden. Haben sich die Frösche einmal etabliert, ist es schwierig, sie wieder zu eliminieren. Möglicherweise haben die Chytrid-Pilz-Epizootien ihren Ursprung in dieser Art [2; 3; 7]. Die Art wurde 2022 im Rahmen der 3. Ergänzung in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgenommen. Mit Rücksicht auf laufende Forschungsarbeiten wurde das Inkrafttreten auf August 2024 festgelegt [8]. HaltungHaltung in europäischen Zoos: Die Art wird in gegen 70 europäischen Einrichtungen gezeigt, von denen sich ein paar im deutschsprachigen Raum befinden. Für Details siehe Zootierliste. Mindestanforderungen an Gehege: In Deutschland gibt es keine konkreten Mindestanforderungen. In Österreich sind diese in Anlage 4 der 2. Tierhaltungsverordnung, in der Schweiz in Anhang 2, Tabelle 6 der Tierschutzverordnung festgelegt. Taxonomie und NomenklaturDie Art wurde 1802 von dem französischen Zoologen François Marie DAUDIN als "Bufo laevis" beschrieben. Zu seinem heutigen Namen kam sie 1867 durch den Wiener Ichthyologen und Forschungsreisenden Franz STEINDACHNER [1]. |
Literatur und Internetquellen
- AMPHIBIAN SPECIES OF THR WORLD
- AMPHIBIAWEB
- GRZIMEK, B. (Hrsg. 1970)
- NIETZKE, G. (1969)
- O'SHEA, M. & HALLIDAY, T. (2002)
- PIENAAR, U. DE V. ; PASSMORE, N.I. & CARRUTHERS, V.C. (1976)
- IUCN SSC AMPHIBIAN SPECIALIST GROUP (2020). Xenopus laevis. The IUCN Red List of Threatened Species 2020: e.T110466172A3066881. https://dx.doi.org/10.2305/IUCN.UK.2020-3.RLTS.T110466172A3066881.en . Downloaded on 19 December 2020.
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung ABl. L 189/4 vom 14. Juli 2016.